AGB
Der Vertrag wird mit unseren regionalen Partner geschlossen. Dieser sendet Ihnen gerne die aktuellen AGB zu.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen meistens folgendermaßen aus:
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
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1.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführen. -
2.
Alle Bedingungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niedergelegt. -
3.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von §310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
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1.
Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dies innerhalb von Wochen annehmen. -
2.
Für unsere Angebote gilt eine Bindungsfrist von 10 Tagen, beginnend mit dem Angebotsdatum und endend mit dem Eingang der Annahmeerklärung bei uns vor Ablauf der Bindungsfrist. -
3.
Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. -
4.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
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1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise „ab Werk", ausschließlich Verpackung;
diese wird gesondert in Rechnung gestellt. -
2.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. -
3.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. -
4.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Sonderanfertigungen wird eine Anzahlung bei Auftragserteilung erforderlich ,diese wird gesondert vereinbart .Es gelten die gesetzlichen
Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. -
5.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
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1.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzte die Abklärung aller technischen Fragen voraus. -
2.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des
Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten. -
3.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. -
4.
Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. -
5.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. -
6.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; im übrigen ist die
Haftung ausgeschlossen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
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1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
die Lieferung „ab Werk" vereinbart. -
2.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. -
3.
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch
eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden
Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Mängelhaftung
-
1.
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller muss die Sendung bei ihrer Ankunft unverzüglich auf Mängel und Transportschäden untersuchen. Offensichtliche Schäden und Mängel muss er unverzüglich, spätestens binnen 5 Tagen eingehend bei uns, nach Erhalt der Ware schriftlich mitteilen. Nicht offensichtliche Mängel muss der Kunde bei Geschäften unter Kaufleuten ebenfalls unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens 5 Tage danach eingehend bei uns, anzeigen. -
2.
Mehr- oder Minderlieferungen: Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% sind branchenüblich und können nicht beanstandet werden. -
3.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach
seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. -
4.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner
Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. -
5.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird,
ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. -
6.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. -
7.
Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. -
8.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. -
9.
Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. -
10.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate,
gerechnet ab Gefahrenübergang. -
11.
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§478, 479 BGB bleibt unberührt, sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
Warenrückholung
Kosten für Warenrückholungen gehen grundsätzlich zu Ihren Lasten und müssen uns vorher angekündigt werden
§ 7 Glaubhaftmachung
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1.
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. -
2.
Soweit die Schadenersatzansprüche uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
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1.
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt im Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -
abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. -
2.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. -
3.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für
den uns entstandenen Ausfall. -
4.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages
(einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, bleibt davon unberührt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. -
5.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. -
6.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns. -
7.
Der Besteller tritt uns auch alle Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. -
8.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Entwürfe, Muster, Schutzrechte
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1.
Der Besteller räumt uns bei Verwertung nicht abgenommener Ware das ausdrückliche Recht ein, mit Label, Markenzeichen, Logo oder sonstiger CI versehene Ware, welche er auch bei Fortbestand seiner Abnahmeverpflichtung nicht abnimmt, zur Minimierung des wirtschaftlichen Schadens, selbst zu verwerten. -
2.
Ausfallmuster, Änderungen: Ausfallmuster, Repros, Korrekturabzüge etc. sind vom Besteller auf Text- und sonstige Fehler zu überprüfen.
Wir haften nicht für von ihm nicht schriftlich mitgeteilte Fehler,
es sei denn, sie sind für uns erkennbar gewesen. In diesem Fall
haftet der Besteller anteilig mit. Fernmündlich aufgegebene
Korrekturen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Bestellers. -
3.
Entwürfe, Muster, Lithos, Prägestempel, Werkzeuge: Entwürfe,
Vorlagen, Muster, Reinzeichnungen, Klischees, Filme, Repros, Lithos, Prägestempel, Werkzeuge und dergleichen werden anteilig berechnet und bleiben - falls nichts anderes vereinbart - unser Eigentum. Wir sind berechtigt, diese drei Jahre nach der letzten Lieferung zu verschrotten. -
4.
Die Verpflichtung zu prüfen, ob ein Auftrag Schutzrechte oder
sonstige Rechte Dritter verletzt oder verletzen kann, obliegt allein dem Besteller. Dieser hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen und uns sämtlichen Schaden zu ersetzen, der durch eine solche Verletzung Rechte Dritter entstehen sollte. -
5.
Der Besteller hat die uns von ihm zur Verfügung gestellten Vorlagen und anderen Gegenstände nach Erledigung des Auftrages bei uns unverzüglich abzuholen oder abholen zu lassen. Ein Wunsch auf Rücksendung muss unverzüglich nach Erledigung des Auftrags erfolgen, die Rücksendung erfolgt per Nachnahme. Erledigt ist der Auftrag mit dem Abgang der Ware ab Werk. -
6.
Falls nichts anderes vereinbart, sind wir berechtigt, auf allen von
uns gelieferten Gegenständen einen Firmennachweis auf uns
anzubringen, soweit der Gebrauchswert des Liefergegenstandes
hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ferner dürfen wir
den Liefergegenstand sowie Kundenlogos unentgeltlich für eigene Muster- und Werbezwecke verwenden.
§ 10 Gerichtsstand - Erfüllungsort - mündliche Vereinbarungen
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1.
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist der örtliche und sachliche Gerichtsstand Hopngkong - China, wir sind jedoch berechtigt, den Gerichtsstand in Deutschland zu bestimmen oder den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen oder . -
2.
Für sämtliche Verträge mit Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart. -
3.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
unser Geschäftssitz Erfüllungsort. -
4.
Alle mündlichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung, auch die mündliche Vereinbarung, dass die Klausel abgeändert wurde.